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   BGH, 21.12.1959 - 2 StR 503/59   

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https://dejure.org/1959,2023
BGH, 21.12.1959 - 2 StR 503/59 (https://dejure.org/1959,2023)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1959 - 2 StR 503/59 (https://dejure.org/1959,2023)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1959 - 2 StR 503/59 (https://dejure.org/1959,2023)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 542 (Ls.)
  • MDR 1960, 329
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 08.12.1993 - 3 StR 446/93

    Erforderliche Individualisierung eines Zeugen im Beweisantrag

    So ist etwa die Angabe der früheren Arbeitsstätte und des wohnunggebenden Arbeitgebers (BGH bei Holtz MDR 1977, 984; vgl. RG GA 38, 60, 61) einer genau bezeichneten anderen Kontaktperson für den nach Merkmalen individualisierten Zeugen (BGH bei Dallinger MDR 1960, 329; BGH StV 1989, 379; RG JW 1932, 418, 419), des Mitpatienten für einen bestimmten Krankenhausbesuch (BGH NStZ 1981, 309, 310), des Wachpersonals über einen bestimmten Vorgang in der Hauptwache (RG JW 1922, 299), des für die Zeit zuständigen Sachbearbeiters für Führerscheinsachen einer bestimmten Behörde (Bay ObLG DAR 1980, 269) als ausreichend angesehen worden.
  • KG, 04.04.2001 - 1 Ss 68/01

    Abgrenzung von Beweis und Beweisermittlungsantrag

    Bei der Benennung von Zeugen genügt es, wenn der Antragsteller Hinweise gibt, die es dem Gericht ermöglichen, den Namen und die ladungsfähige Anschrift zu ermitteln (vgl. BGH MDR 1960, 329; NStZ 1981, 309, 310; KG StV 1993, 349).
  • BGH, 04.07.1977 - 2 StR 724/76

    Anforderungen an das Vorliegen eines Beweisantrages - Beurteilung der

    Vielmehr liegt auch in diesem Fall ein Beweisantrag vor, wenn der Antragsteller Tatsachen vorbringt, die zur Ermittlung von Name und Aufenthalt dienen können (BGH, Urteil vom 5. Juni 1956 - 5 StR 149/56 - Urteil vom 21. Dezember 1959 - 2 StR 503/59 - [Leitsatz in NJW 1960, 542]; Urteil vom 4. März 1975 - 1 StR 686/74 -).
  • KG, 02.02.2004 - 1 Ss 407/03

    Anforderungen an einen Beweisantrag und seine Ablehnung

    Bei der Benennung von Zeugen genügt es, wenn der Antragsteller Hinweise gibt, die es dem Gericht ermöglichen, den Namen und die ladungsfähige Anschrift zu ermitteln (vgl. BGH MDR 1960, 329; NStZ 1981, 309, 310; KG, StV 2001, 673; 1993, 349).
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